BGH bestätigt Meisterpräsenz

RECHT

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az: I ZR 222/11) entschieden, dass es weder irreführend sei, noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz gemäß HWO darstelle, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend sei, weil er auch noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig sei. Der BGH sagt aber gleichzeitig sehr klar, dass während seiner Abwesenheit von dem einen oder dem anderen Geschäft dort keine handwerklichen Leistungen erbracht werden dürften. Nur handwerksfremde Dienstleistungen wie der Batterieverkauf oder die Vereinbarung von Terminen seien dann erlaubt. Damit hat der BGH die Meisterpräsenzpflicht für alle handwerklichen Dienstleistungen bestätigt.